Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. April 2012
§ 41a

§ 41a – Druckgasanlagen und Druckbehälter

(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstungen oder Bauteilen für die Verwendung von verflüssigtem Gas (LPG) oder normal normal komprimiertem Erdgas (CNG) oder normal normal Flüssigerdgas (LNG) oder normal normal Wasserstoff normal normal normal arabic in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstungen oder Bauteile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen genehmigt sein. (2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung von verflüssigtem Gas (LPG) oder normal normal komprimiertem Erdgas (CNG) oder normal normal Flüssigerdgas (LNG) oder normal normal Wasserstoff normal normal normal arabic im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein. (3) Spezielle Bauteile für die Verwendung von verflüssigtem Gas (LPG) oder normal normal komprimiertem Erdgas (CNG) oder normal normal Flüssigerdgas (LNG) oder normal normal Wasserstoff normal normal normal arabic im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hinsichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein. Ferner müssen für den Einbau die Bedingungen der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung erfüllt werden. (4) Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen diesen die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfohlenen Wartungen beifügen. Den für den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen sind diese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. (5) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu lassen. Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, sofern das Gassystem in der jeweiligen Kraftfahrzeugwerkstatt eingebaut wurde, normal normal amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, normal normal Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nummer 3.9. normal normal normal arabic Nach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von Kraftfahrzeugen mit Ausrüstungen nach Absatz 3 eine Begutachtung nach § 21 zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis durchführen zu lassen. (6) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben bei jeder Reparatur der Gasanlage im Niederdruckbereich eine Dichtigkeits- und Funktionsprüfung durchzuführen. Bei umfangreicheren Reparaturen an der Gasanlage sowie bei deren Beeinträchtigung durch einen Brand oder einen Unfall ist eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchzuführen. Die Gasanlagenprüfungen sowie Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder Fachkräften unter deren Aufsicht, normal normal amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, normal normal Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nummer 3.9. normal normal normal arabic (7) Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten für die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen nach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach Absatz 6 und der Untersuchungen nach Anlage VIII Nummer 3.1.1.2 hat nach Anlage XVIIa zu erfolgen. Die Schulung der in Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 und 3 genannten Personen hat in entsprechender Anwendung der Nummern 2.5, 7.3 und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der Umfang der erstmaligen Schulung dem einer Wiederholungsschulung entsprechen kann. (8) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und Nebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen erfüllen. Sie dürfen auch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. Druckbehälter sind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen.

Kurz erklärt

  • Kraftfahrzeuge mit speziellen Ausrüstungen für LPG, CNG, LNG oder Wasserstoff müssen genehmigt werden.
  • Nachrüstsysteme und spezielle Bauteile für diese Gase benötigen ebenfalls eine Genehmigung.
  • Hersteller müssen Informationsunterlagen für den Einbau und die sichere Nutzung der Ausrüstungen bereitstellen.
  • Halter von Fahrzeugen mit solchen Ausrüstungen müssen nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung durchführen lassen.
  • Bei Reparaturen der Gasanlage sind Dichtigkeits- und Funktionsprüfungen erforderlich, die nur von anerkannten Fachleuten durchgeführt werden dürfen.